Neu in 2013: Gesetzlicher Krankenschutz im Ausland eingeschränkt

Wie Rei­sen­de im Krank­heits­fall ein finan­zi­el­les Deba­kel ver­mei­den:
Käl­te, Frost und Schnee­matsch – der Win­ter stellt unse­re Lei­dens­fä­hig­keit regel­mä­ßig auf eine har­te Pro­be. Kein Wun­der, dass immer mehr Gefrus­te­te auf gepack­ten Kof­fern sit­zen, um unter süd­li­cher Son­ne gute Lau­ne zu tan­ken. Aber: „Auf­grund gesetz­li­cher Neu­re­ge­lun­gen kann der welt­wei­te der gesetz­li­chen Kas­sen ein­ge­schränkt sein“, warnt Rei­se­ex­per­tin Esther Graf­wall­ner von der ERV (Euro­päi­sche Rei­se­ver­si­che­rung).
Zusatz-Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kas­sen ein­ge­schränkt:
Nach Anga­ben des Bun­des­ver­si­che­rungs­am­tes dür­fen gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen ihren Ver­si­cher­ten seit dem 31. Dezem­ber 2012 kei­ne kos­ten­lo­se pri­va­te Rei­se­kran­ken-Ver­si­che­rung mit welt­wei­ter Gül­tig­keit mehr anbie­ten. Die gesetz­li­chen Kas­sen muss­ten bestehen­de Koope­ra­tio­nen mit pri­va­ten Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men bis zum 31. Dezem­ber 2012 been­den. „Urlau­ber, die in Deutsch­land bei einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ver­si­chert sind, soll­ten des­halb unbe­dingt vor Rei­se­an­tritt für einen aus­rei­chen­den Aus­lands­kran­ken­schutz sor­gen“, emp­fiehlt die Rei­se­ex­per­tin der ERV.

Hohes Risi­ko bei Krank­heit oder Unfall im Aus­land:
Wer ohne ent­spre­chen­den Aus­lands­schutz reist, geht näm­lich ein hohes finan­zi­el­les Risi­ko ein, weiß Esther Graf­wall­ner aus Erfah­rung. Sie kennt bei­spiels­wei­se den Fall eines deut­schen Paa­res, das in den USA in einen Auto­un­fall ver­wi­ckelt wur­de: Bei einem Aus­flug kam den Urlau­bern auf einer Land­stra­ße ein Auto ent­ge­gen. Es kam zum Zusam­men­stoß, bei dem die Frau schwers­te inne­re Ver­let­zun­gen und Brü­che erlitt. Zwei Mona­te lag sie in der Kli­nik in den USA. Die Kos­ten dafür belie­fen sich am Ende auf 3,3 Mil­lio­nen US-Dol­lar.

Bes­ser gleich umfang­reich vor­sor­gen:
„Wer davon aus­geht, dass die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se die­se Kos­ten bezahlt, der irrt“, betont die Rei­se­ex­per­tin. „Mit­glie­der gesetz­li­cher Kran­ken­kas­sen sind nur dann ver­si­chert, wenn das Urlaubs­land ein Sozi­al­ab­kom­men mit Deutsch­land unter­hält.“ Das war zwar in dem genann­ten Bei­spiel der Fall. Aller­dings wer­den nur die in Deutsch­land übli­chen Regel­sät­ze erstat­tet – oft zu wenig, um die tat­säch­li­chen Behand­lungs­kos­ten im Aus­land auf­zu­fan­gen. Daher der Tipp der ERV Exper­tin: „Urlau­ber soll­ten unbe­dingt für eine ver­läss­li­che pri­va­te Absi­che­rung sor­gen, um im Fall des Fal­les auf der siche­ren Sei­te zu sein.“ Die Ver­sor­gungs­lü­cke schließt nur eine ent­spre­chen­de pri­va­te Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung – und dies auch in Län­dern außer­halb der EU, die kein Sozi­al­ab­kom­men mit Deutsch­land haben. Dar­über hin­aus steht Rei­sen­den, die eine Aus­lands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben, rund um die Uhr eine Not­ruf­zen­tra­le mit Rat und Tat zur Sei­te. Und falls der Zustand des erkrank­ten oder ver­letz­ten Urlau­bers es zulässt, orga­ni­siert und finan­ziert eine Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung auch des­sen Rück­trans­port nach Hau­se. Die­sen erstat­ten die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen grund­sätz­lich nicht.

Quel­le: TOURISM-INSIDER