Vage Abflugszeiten vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet

Der Bun­des­ge­richts­hof hat einem Rei­se­ver­an­stal­ter Recht gege­ben. Es sei nicht dage­gen ein­zu­wen­den, wenn der Rei­se­ver­trag nur vage Anga­ben zur Abflug­zeit und zur Rück­kehr ent­hält.

 

Muss ein Rei­se­ver­an­stal­ter im Ver­trag die genau­en Uhr­zei­ten für Hin- und Rück­flug ange­ben? Mit die­ser Fra­ge hat sich am Diens­tag der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) beschäf­tigt. Geklagt hat­te der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len. Nach Mei­nung der Ver­brau­cher­schüt­zer darf der Rei­se­ver­an­stal­ter Ver­brau­chern kei­ne Bestä­ti­gun­gen über den Abschluss eines Rei­se­ver­trags schi­cken, ohne die vor­aus­sicht­li­che Zeit der Abrei­se (Abflug) und die Rück­kehr (Lan­dung des Rück­flugs) anzu­ge­ben.
Anzei­ge

Die blo­ße Anga­be eines Hin- und Rück­flug­da­tums mit dem Zusatz „Genaue Flug­zei­ten noch nicht bekannt!“ rei­che nicht aus, so die Argu­men­ta­ti­on wei­ter. Das sieht der Bun­des­ge­richts­hof jedoch anders (Az.: X ZR 1/​14). Sol­che Anga­ben wür­den nicht gegen die gesetz­li­chen Vor­ga­ben ver­sto­ßen Para­graph 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV), ver­kün­de­ten die BGH​-Rich​ter​.Mit die­ser Ent­schei­dung setzt der BGH sei­ne Linie zur Gestal­tung von Rei­se­ver­trä­gen fort. Schon im Dezem­ber 2013 hat­te er ent­schie­den, dass die genann­te Vor­schrift kei­ne inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen an Rei­se­ver­trä­ge ent­hält. Sie ledig­lich fest, dass der Rei­sen­de über den Inhalt des geschlos­se­nen Rei­se­ver­trags infor­miert wer­den muss (Az.: X ZR 24/​13).

In einem Rei­se­ver­trag kann nach Ansicht der Rich­ter also ver­ein­bart wer­den, dass die genau­en Zeit­punk­te für die Hin- und Rück­rei­se, ins­be­son­de­re die genau­en Uhr­zei­ten, erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt fest­ge­legt wer­den. „Wenn die Ver­trags­par­tei­en beim Abschluss des Rei­se­ver­trags ledig­lich das Datum ver­ein­ba­ren, den genau­en Zeit­punkt aber weder durch Anga­be einer fes­ten Uhr­zeit noch durch sons­ti­ge Vor­ga­ben (zum Bei­spiel „vor­mit­tags“, „abends“) fest­le­gen, muss auch die Rei­se­be­stä­ti­gung kei­ne dar­über hin­aus­ge­hen­den Anga­ben ent­hal­ten.

Die Anga­be „Genaue Flug­zei­ten noch nicht bekannt!“ gebe in sol­chen Fäl­len den Inhalt des Rei­se­ver­trags zutref­fend wie­der und ist des­halb nicht zu bean­stan­den, teil­te der BGH mit. Anhalts­punk­te dafür, dass die Beklag­te die­se Anga­be auch in Fäl­len ver­wen­det hat, in denen der Rei­se­ver­trag wei­ter­ge­hen­de Fest­le­gun­gen ent­hielt, hät­ten nach den rechts­feh­ler­frei­en Fest­stel­lun­gen nicht vor­ge­le­gen.

Quel­le: Han­dels­blatt Online