Der Bundesgerichtshof hat einem Reiseveranstalter Recht gegeben. Es sei nicht dagegen einzuwenden, wenn der Reisevertrag nur vage Angaben zur Abflugzeit und zur Rückkehr enthält.
Muss ein Reiseveranstalter im Vertrag die genauen Uhrzeiten für Hin- und Rückflug angeben? Mit dieser Frage hat sich am Dienstag der Bundesgerichtshof (
BGH) beschäftigt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Nach Meinung der Verbraucherschützer darf der Reiseveranstalter Verbrauchern keine Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags schicken, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und die Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben.
Die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ reiche nicht aus, so die Argumentation weiter. Das sieht der Bundesgerichtshof jedoch anders (Az.: X
ZR 1/14). Solche Angaben würden nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen Paragraph 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV), verkündeten die BGH-Richter.Mit dieser Entscheidung setzt der
BGH seine Linie zur Gestaltung von Reiseverträgen fort. Schon im Dezember 2013 hatte er entschieden, dass die genannte Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge enthält. Sie lediglich fest, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss (Az.: X
ZR 24/13).
In einem Reisevertrag kann nach Ansicht der Richter also vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. „Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (zum Beispiel „vormittags“, „abends“) festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.
Die Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ gebe in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden, teilte der BGH mit. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Angabe auch in Fällen verwendet hat, in denen der Reisevertrag weitergehende Festlegungen enthielt, hätten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht vorgelegen.