Keine Reisepreiserstattung wegen ‘Hai-Alarms’

Urlau­ber, die wegen Hai­en vor der Küs­te ihres Feri­en­do­mi­zils nicht im Meer schwim­men konn­ten und daher auf eine Rück­erstat­tung eines Teils des Rei­se­prei­ses gehofft hat­ten, wur­den nun ent­täuscht. Das Amts­ge­richt Mün­chen hat rechts­kräf­tig ent­schie­den, dass es nicht im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Rei­se­ver­an­stal­ters liegt, den Kun­den ein unge­fähr­de­tes Baden im Meer zu ermög­li­chen. Wenn also wegen der Gefahr von Hai­an­grif­fen ein Bade­ver­bot erteilt wird, kann der Gast im Nach­hin­ein kei­ne Ansprü­che gel­tend machen.